Rechtliche Rahmenbedingungen für die Teilnahme an OpenOffice.org





Ist OpenOffice.org eine Gesellschaft?



Linux-Magazin 8/2002

Gesellschaftsfähig: Wie Entwicklergemeinschaften rechtlich gestellt sind



Leider gibt es keinen Link zu diesem Artikel(Linux-Magazin 8/2002)!

Aber einen kleinen Ausschnitt der mich aufmerken lies kann ich tippen:

...

„Wesen und Vorraussetzung der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) sind leicht erklärt: Mehrere Personen sind sich darin einig,durch gemeinsame Beiträge einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Da bereits unter diesen Vorrausetzungen kraft Gesetzes die BGB-Gesellschaft entsteht, zeigt sich, wie leicht ein Softwareprojekt als solches zustande kommt. Mehrere Personen heißt: alles ab zwei.

Das Einigsein, also der Gesellschaftsvertrag muss nicht schriftlich festgehalten werden. Auch brauchen sich die Beteiligten nicht des Zustandekommens einer Gesellschaft bewusst sein oder sich als Gesellschafter fühlen oder bezeichnen - es genügt, dass sie sich beispielsweise die gemeinsame Entwicklung eines Programms vorgenommen haben. Die Beiträge die jeder leistet müssen auch weder gleichartig noch gleichrangig sein; jeder noch so kleine Teilbeitrag genügt.“

...

Das nur als Hinweis.



OpenOffice.org ist durchaus als GbR nach deutschem Recht anzusehen. Allerdings ergeben sich daraus keine weiteren Konsequenzen, denn für die GbR gilt genau das gleiche (bürgerliche) Gesetzt wie für Privatpersonen. Es liegt auch keine gesamtschuldnerische Haftung vor (d.h. Es ist jeder nur für seine eigene Tätigkeit haftbar, nicht für die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. anderer Gesellschafter. Siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/708.html.



Für die rechtliche Situation ist also nicht der Status der einer Gesellschaft relevant, sondern das Zustandekommen eines Vertrages und evtl. daraus entstehender Verpflichtungen.

Entsteht ein Vertrag?

Das OpenOffice.org Source Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, eine Software (OpenOffice.org) zu entwickeln und der Öffentlichkeit (Anwendern) zur Verfügung zu stellen. Die untergeordneten Projekte haben sich entsprechende Teilziele gesetzt. So hat z.B. das deutsche OpenOffice.org Projekt u.a. folgende Ziele:

Das kann im Sinne des Gesetzes als Willenserklärung aufgefasst werden. Eine Willenserklärung wiederum ist der Ausgangspunkt eines Rechtsgeschäftes.

Ein Anwender, der aufgrund dieser Willenserklärung bestimmte Erwartungen (z.B. die Verfügbarkeit von Vorlagen) hat, könnte sich also auf diese Willenserklärung berufen und die Erstellung von Vorlagen einfordern.

Zusätzlich könnte Schadensanspruch geltend gemacht werden, wenn dem Anwender Schaden entsteht, da die Erwartungen, die er aufgrund der Willenserklärung hat, nicht eingehalten werden. Verlässt er sich z.B. darauf, dass er über eine Mailingliste Hilfe erhält, bekommt aber keine, könnte er materielle Verluste (z.B. hat er das Erstellen bestimmter Dokumente vertraglich zugesagt) gegenüber OpenOffice.org geltend machen.

Ein weitere Anspruch auf Schadenersatz entsteht, wenn ihm mutwillig oder grob fahrlässig Schaden zugefügt wird. Z.B. erhält er den Hinweis „Formatieren sie ihre Festplatte“, um Programmabstürzen vorzubeugen. Noch eindeutiger ist das Zusenden eines Virenbefallenen Programmes zum Beheben eines Fehlers.

Wie kann ich mich als Mitglied vor Rechtsfolgen schützen?

Die Mitgleider der OpenOffice.org-Gemeinde sind bereits weitgehend vor Rechtsfolgen geschützt. Das geschieht durch die Lizenzen, unter denen OpenOffice.org entwickelt und weitergegeben wird sowie die „Terms of use“, die für die Inhalte der Webseite gelten.

Für das Produkt OpenOffice.org schliessen beide genutzten Lizenzen ( SISSL www.openoffice.org/licenses/sissl_license.html und LPGL www.openoffice.org/licenses/lgpl_license.html) Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus. Die Lizenzen sind sowohl im Web als auch bei der Installationsversion von OpenOffice.org nachzulesen.

Für Inhalte der Webseite sowie über diese angebotene Dienste werden Gewährleistungs- und Haftungs­ansprüche durch die „Terms of use“ ( www.openoffice.org/legalese/terms_of_use.html) ausgeschlossen.

Problematisch ist, dass alle Dokumente nur in englisch vorliegen. Bei der Beteiligung an Mailinglisten wird normalerweise auch nicht auf diese Dokumente verwiesen.

Was ist zu tun?

Wir sollten für die deutschen Webseiten analog den „Terms of use“ einen Haftungsausschluss formulieren. Im Gegensatz zum englischen Text darf dort aber nicht pauschal jegliche Haftung ausgeschlossen werden (nach deutschem Recht darf die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder bei Mutwilliger Verursachung eines Schadens nicht ausgeschlossen werden).

Dieser Text sollte von der deutschen Startseite und von den Beschreibungen der Mailingliste (zumindest users) direkt erreichbar sein. Jeder, der regelmässig an Mailinglisten teilnimmt und Hilfe anbietet sollte einen Link auf diesen Text in seine Signatur aufnehmen (oder auf die Beschreibung der Mailingliste, auf der dann eine Kurzfassung des Textes steht).

Die genutzten Dokumetationslizenzen (FDL, PDL) sind auf einen Haftungsausschluss zu prüfen. (In PDL ist dieser enthalten, in FDL nicht.)

Da sich das deutsche OpenOffice.org Projekt nicht mit der Entwicklung des Programmes beschäftigt, sehe ich keine Veranlassung, explizit auf SISSL bzw. LPGL hinzuweisen.

Vorschläge

Vorschlag von Matthias Mehnert:

Obwohl bei der Zusammenstellung der auf unseren Webseiten enthaltenen Informationen bzw. der auf Anfrage gegebenen Hinweise groesstmögliche Sorgfalt angewandt wurde, können wir nicht für deren Korrektheit garantieren. Die enthaltenen Angaben koennen ohne vorherige Ankuendigung geaendert werden, auch gehen wir damit keinerlei Verpflichtungen ein. Gleiches gilt auch fuer alle anderen Webseiten, auf die durch einen Hyperlink verwiesen wird. Wir sind fuer den Inhalt der Webseiten, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. In keinem Fall koennen wir fuer etwaige Schaeden irgendwelcher Art verantwortlich gemacht werden, die durch die Benutzung oder im Zusammenhang mit der Benutzung der hier bereitgestellten Informationen bzw. Software entstehen, seien es direkte oder indirekte Schaeden, Folgeschaeden oder Sonderschaeden, einschliesslich entgangenen Gewinns oder Schaeden, die aus dem Verlust von Daten entstehen.

Alternative:

Übersetzen der „Terms of use“

Hinweis

Dieser Text stellt eine Meinungsäusserung, kein rechtliches Gutachten dar.